1. Diese Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für alle gegenwärtigen und zukünftigen Geschäftsbeziehungen der 7C Solarparken AG (im Folgenden 7C Solarparken) hinsichtlich des Verkaufes beweglicher Sachen mit natürlichen oder juristischen Personen oder Personengesellschaften, mit denen in Geschäftsbeziehung getreten wird und die in Ausübung einer gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit handeln (im Folgenden Kunden). Sie gelten für künftige Geschäftsbeziehungen somit auch dann, wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Spätestens mit der Entgegennahme der Ware oder Leistung gelten diese Bestimmungen als angenommen.
2. Gegenbestätigungen des Kunden unter Hinweis auf seine AGB wird hiermit widersprochen. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende AGB werden, selbst bei Kenntnis, nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, ihrer Geltung wird ausdrücklich schriftlich zugestimmt.
3. Der Kunde hat ein Recht zur Aufrechnung nur, wenn seine Ansprüche rechtskräftig festgestellt oder durch 7C Solarparken anerkannt wurden.
4. Der Kunde kann ein Zurückbehaltungsrecht nur ausüben, wenn sein Gegenanspruch auf demselben Vertragsverhältnis beruht. Er kann gegenüber 7C Solarparken bestehende vertragliche Ansprüche nur nach ausdrücklich und schriftlich erklärter Zustimmung durch 7C Solarparken an Dritte abtreten.
5. Der Kunde wird gemäß den Bestimmungen des Bundesdaten-schutzgesetzes darauf hingewiesen, dass für die Abwicklung der geschäftlichen Beziehungen erforderlichen personenbezogenen Daten mit Hilfe elektronischer Datenverarbeitung verarbeitet und firmenintern weitergegeben werden.
1. Angebote von 7C Solarparken sind freibleibend und unverbindlich.
2. Mit der Bestellung der Ware erklärt der Kunde verbindlich, den Auftrag erteilen zu wollen. 7C Solarparken ist berechtigt, das in der Bestellung liegende Vertragsangebot innerhalb von vier Wochen nach Eingang bei 7C Solarparken anzunehmen.
3. Für den Umfang der vertraglich geschuldeten Leistung ist ausschließlich die Auftragsbestätigung von 7C Solarparken maßgeblich. Zeichnungen, Abbildungen, Maße, Gewichte und Eigenschaften oder sonstige Leistungsdaten sind nur verbindlich, wenn dies ausdrücklich schriftlich vereinbart wird. Insbesondere sind öffentliche Äußerungen, Anpreisungen oder Werbung keine vertragsgemäße Beschaffenheitsangabe der Ware. Herstellergarantien, die 7C Solarparken nicht verpflichten, bleiben hiervon unberührt. Bei Solarmodulen ergibt sich die vereinbarte Beschaffenheit für jedes einzelne Modul aus dem jeweiligen Datenblatt des Herstellers, wobei als Maßstab für die Einhaltung der dort angegebenen elektronischen Toleranzbereiche für das jeweilige Modul ausschließlich das Flash-Protokoll des Herstellers maßgeblich ist. Abweichungen innerhalb der von 7C Solarparken angegebenen Toleranzbereiche gelten als unerheblich und begründen keine Mängelansprüche.
4. An Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen und sonstigen Unterlagen behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor. Dies gilt auch für solche schriftlichen Unterlagen, die als vertraulich gekennzeichnet sind. Vor Weitergabe dieser Dokumente bedarf es der schriftlichen Zustimmung der 7C Solarparken.
5. Mit Änderungsvorschlägen von 7C Solarparken wird sich der Kunde auch nach Absenden der Auftragsbestätigung einverstanden erklären, soweit diese für ihn zumutbar sind.
6. Die vereinbarten Preise gelten ab Lager. Sie schließen Kosten für Verpackung, Fracht, Porto, Versicherung und sonstige Versandkosten sowie die gesetzliche Mehrwertsteuer nicht ein.
7. Soweit zwischen COLEXON und dem Kunden für einzelne zusätzliche Aufträge keine gesonderten Preise vereinbart werden, gelten die am Liefertag ortsüblichen und angemessenen Preise.
8. Die Vergütung ist spätestens bei Lieferung bzw. Abnahme fällig. Der Kunde kommt ohne weitere Erklärung von 7C Solarparken vier (4) Wochen nach dem Fälligkeitstag in Verzug, soweit er nicht gezahlt hat. Im Falle des Vorhandenseins von Mängeln steht dem Kunden ein Zurückbehaltungsrecht nicht zu, es sei denn, die Lieferung ist offensichtlich mangelhaft bzw. dem Kunden steht offensichtlich ein Recht zur Verweigerung der Abnahme der Arbeiten zu; in einem solchen Fall ist der Kunde nur zur Zurückbehaltung berechtigt, soweit der einbehaltene Betrag in einem angemessenen Verhältnis zu den Mängeln und den voraussichtlichen Kosten der Nacherfüllung (insbesondere einer Mangelbeseitigung) steht. Der Kunde ist nicht berechtigt, Ansprüche und Rechte wegen Mängeln geltend zu machen, wenn er fällige Zahlungen nicht geleistet hat und der fällige Betrag (einschließlich etwaig geleisteter Zahlungen) in einem angemessenen Verhältnis zu dem Wert der – mit Mängeln behafteten – Lieferung steht.
9. Bei Verträgen mit einer vereinbarten Laufzeit von mehr als vier Monaten behält sich 7C Solarparken vor, die Preise entsprechend den eingetretenen Kostensteigerungen aufgrund von Materialpreissteigerungen sowie erhöhten Preisen der Zulieferer um maximal 10% des vereinbarten Preises zu erhöhen.
10. Sind Teilzahlungen vereinbart, wird die gesamte Restschuld sofort zur Zahlung fällig, wenn der Kunde mit mindestens zwei aufeinander folgenden Raten ganz oder teilweise in Verzug gerät und der Betrag, mit dessen Zahlung er in Verzug ist, mindestens ein Zehntel des vereinbarten Gesamtpreises beträgt.
11. Tritt nach Vertragsschluss eine wesentliche Änderung des Auftrages ein, ist ein neuer Preis unter Berücksichtigung der jeweiligen Umstände des Einzelfalles zu vereinbaren. Soweit der Kunde von 7C Solarparken eine über den Vertrag hinausgehende Leistung fordert, hat 7C Solarparken Anspruch auf eine gesonderte Vergütung auf Grundlage der ortsüblichen und angemessenen Vergütung.
12. Erfüllungsort für Zahlungen des Kunden ist Sitz der 7C Solarparken. Maßgeblicher Zeitpunkt der fristgerechten Zahlung ist, soweit nicht schriftlich etwas anderes vereinbart wurde, in allen Fällen der Eingang der Zahlung auf dem Geschäftskonto von 7C Solarparken.
13. 7C Solarparken ist berechtigt, Zahlungen zunächst auf dessen älteste Schuld anzurechnen. Soweit Kosten und Zinsen bereits entstanden sind, ist 7C Solarparken berechtigt, die Zahlung zunächst auf die Kosten, dann auf die und zuletzt auf die Hauptforderung anzurechnen.
2. Liefertermine und Lieferfristen sind unverbindlich soweit nicht etwas anderes ausdrücklich schriftlich vereinbart ist. Teillieferungen und Teilleistungen sind zulässig, soweit sie dem Kunden zumutbar sind. Wurden feste Lieferfristen vereinbart, beginnen diese mit Vertragsschluss. Werden nachträglich schriftlich Vertragsänderungen vereinbart, ist erforderlichenfalls gleichzeitig ein neuer Liefertermin und eine neue Lieferfrist zu vereinbaren.
3. Wurde ein fester Liefertermin vereinbart, hat der Kunde im Falle des
Verzuges von 7C Solarparken eine angemessene Nachfrist von mindestens vier Wochen zu setzen.
4. 7C Solarparken behält sich die richtige und rechtzeitige Selbstbelieferung vor. Liefer- und Leistungsverzögerungen auf Grund höherer Gewalt und auf Grund von Ereignissen, die 7C Solarparken die Lieferung nicht nur vorübergehend wesentlich erschweren oder unmöglich machen (z.B. Streik, Aussperrung, Krieg, behördliche Anordnungen, Handelssperren etc.), hat 7C Solarparken – auch wenn sie bei dessen Lieferanten oder deren Unterlieferanten eintreten – auch bei verbindlich vereinbarten Fristen und Terminen nicht zu vertreten. Solche Ereignisse wie auch höhere Gewalt berechtigen 7C Solarparken , die Lieferung bzw. Leistung um die Dauer der Behinderung zzgl. einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teils ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten. Im Übrigen gelten die Haftungsbegrenzungen gemäß Lit E.
5. Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware geht mit der Übergabe, bei Versendungskauf mit der Auslieferung der Sache an den Spediteur, den Frachtführer oder die sonst zur Auslieferung der Sendung bestimmten Person oder Anstalt auf den Kunden über.
6. Transportschäden sind vom Kunden vor Annahme der Ware gegenüber dem Frachtführer zu rügen bzw. nach Annahme entsprechend den gesetzlichen Erfordernissen und Fristen schriftlich anzuzeigen..
7. Der Übergabe steht es gleich, wenn der Kunde im Verzug der Annahme ist.
8. Kommt der Kunde in Zahlungsverzug, hat der Kunde eine Geldschuld in Höhe von 9 % p.a. über dem Basiszinssatz zu verzinsen. 7C Solarparken behält sich vor, einen höheren Verzugs-schaden nachzuweisen
9. Wird der Versand der Lieferung auf Wunsch des Kunden um mehr als zwei Wochen nach dem vereinbarten Liefertermin oder, wenn ein Lieferzeitraum vereinbart war, nach der Anzeige der Versand-bereitschaft („Lieferbenachrichtigung“) durch 7C Solarparken verzögert, kann 7C Solarparken Lagergeld in Höhe von 0,5 % des Auftragswertes für jeden angefangenen Monat berechnen. Das Lagergeld wird auf 5 v.H. begrenzt, es sei denn, dass höhere Kosten nachgewiesen werden. Dem Kunden ist der Nachweis gestattet, dass dem Lieferer kein Schaden oder ein wesentlich niedriger Schaden entstanden ist.
10. Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, oder Annahmeerzug oder bei schuldhafter Verletzung sonstiger vertraglicher Pflichten, ist 7C Solarparken berechtigt, unter Vorbehalt aller sonstigen Rechte dem Kunden eine angemessene Frist zu setzen und nach fruchtlosem Fristablauf vom Vertrag zurückzutreten und Schadensersatz zu verlangen. In In diesem Fall ist 7C Solarparken berechtigt, entweder ohne Nachweis eines Schadens 15 % des Vertragspreises oder Ersatz des tatsächlich entstandenen Schadens zu verlangen. Dem Kunden bleibt im Falle der Geltendmachung der vorbezeichneten Pauschale nachgelassen, 7C Solarparken nachzuweisen, dass ein Schaden oder eine Wertminderung überhaupt nicht entstanden oder wesentlich niedriger als die geltend gemachte Pauschale ist. 7C Solarparken ist der Nachweis gestattet, dass ein höherer Schaden entstanden ist.
1. Der Kunde hat die Ware unverzüglich nach Erhalt zu untersuchen und, wenn sich ein Mangel zeigt, diesen unverzüglich schriftlich gegenüber 7C Solarparken anzuzeigen. Hinsichtlich offensichtlicher Mängel, die 7C Solarparken nicht spätestens innerhalb einer Frist von fünf Tagen ab Empfang der Ware schriftlich angezeigt wurden, bestehen Gewährleistungsansprüche nicht mehr.
2. 7C Solarparken hat Sachmängel der Lieferung, welche von Dritten bezogen und unverändert an den Kunden weitergeliefert werden, nicht zu vertreten; die Verantwortlichkeit bei Vorsatz oder Fahrlässigkeit bleibt unberührt.
3. Gewährleistungsansprüche bestehen nicht bei einer unerheblichen Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit oder bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit.
4. Für Mängel der Ware leistet 7C Solarparken zunächst nach eigener Wahl Gewähr durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung. Will der Kunde Schadensersatz statt der Leistung verlangen oder Selbstvornahme durchführen, so ist insoweit ein Fehlschlagen der Nacherfüllung erst nach dem erfolglosen zweiten Versuch gegeben. Die gesetzlichen Fälle der Entbehrlichkeit der Fristsetzung bleiben unberührt. Die zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen trägt der Kunde, soweit sie sich dadurch erhöhen, dass die Lieferungen oder Leistungen an einem anderen Ort als die Niederlassung des Kunden verbracht wurden, es sei denn, die Verbringung entspricht ihrem bestimmungsgemäßen Gebrauch.
5. Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Kunde grundsätzlich nach seiner Wahl Herabsetzung der Vergütung (Minderung) oder Rückgängigmachung des Vertrages (Rücktritt) verlangen.
6. Wählt der Kunde wegen eines Rechts- oder Sachmangels nach gescheiterter Nacherfüllung den Rücktritt vom Vertrag, steht ihm daneben kein Schadensersatzanspruch wegen des Mangels zu.
7. Wählt der Kunde nach gescheiterter Nacherfüllung Schadensersatz, verbleibt die Ware beim Kunden, wenn ihm dies zumutbar ist. Der Schadensersatz beschränkt sich auf die Differenz zwischen Kaufpreis und Wert der mangelhaften Sache.
8. Die Gewährleistungsfrist beträgt bei neuen Sachen zwei Jahre ab Ablieferung der Ware, bei gebrauchten Sachen ist eine Sachmängel-haftung ausgeschlossen.
9. Jegliche Gewährleistungsansprüche erlöschen mit sofortiger Wirkung, wenn Eingriffe an der Ware durch nicht von 7C Solarparken autorisierte Personen vorgenommen werden.
10. Gewährleistungsansprüche bestehen nur durch den Erstkäufer und sind nicht übertragbar („Abtretungsverbot“).
11. Vorstehende Haftungsfreizeichnungen gelten nicht, soweit 7C Solarparken oder einer seiner gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt hat. Im Übrigen gelten die Haftungsbegrenzungen gemäß Lit. E.
1. 7C Solarparken haftet in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit (auch eines Vertreters oder Erfüllungsgehilfen) nach den gesetzlichen Bestimmungen. Im Übrigen haftet 7C Solarparken nur nach dem Produkthaftungsgesetz, wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder wegen der schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Der Schadensersatzanspruch für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt. Die Haftung von 7C Solarparken ist auch in Fällen grober Fahrlässigkeit auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, wenn keiner der in Satz 2 dieses Absatzes 1. aufgeführten Ausnahmefälle vorliegt.
2. Die Haftung für Schäden durch die Ware an Rechtsgütern des Kunden, z. B. Schäden an anderen Sachen, ist ebenso ausgeschlossen, wie eine Haftung für mittelbare Schäden, oder Folgeschäden, insbesondere Vermögensschäden (u.a. entgangener Gewinn). Dies gilt nicht, soweit Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegen oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers und der Gesundheit gehaftet wird.
3. Die Regelungen der vorstehenden Absätze 1. und 2. erstrecken sich auf Schadensersatz neben der Leistung und Schadensersatz statt der Leistung, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Mängeln, der Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis oder aus unerlaubter Handlung. Sie gelten auch für den Anspruch auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen. Die Haftung für Verzug und Unmöglichkeit bestimmt sich nach Ziffer 4.
4. 7C Solarparken haftet bei Verzögerung der Leistung oder Unmöglichkeit der Leistung in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit von 7C Solarparken oder eines Vertreters oder Erfüllungsgehilfen nach den gesetzlichen Bestimmungen. Die Haftung von 7C Solarparken ist in Fällen grober Fahrlässigkeit jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, wenn keiner der in Satz 5. dieser Bestimmung aufgeführten Ausnahmefälle vorliegt. Im Übrigen wird die Haftung von 7C Solarparken wegen Unmöglichkeit auf Schadensersatz und auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen auf insgesamt 5 % des Wertes der Leistung begrenzt und wegen Verzögerung der Leistung für den Schadensersatz neben der Leistung auf 5 % und für Schadensersatz statt der Leistung auf 5 % des Wertes der Leistung. Weitergehende Ansprüche des Kunden wegen Unmöglichkeit oder Verzögerung der Leistung sind – auch nach Ablauf einer 7C Solarparken etwa gesetzten Frist zur Leistung – ausgeschlossen. Diese Beschränkung gilt nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit gehaftet wird. Das Recht des Kunden zum Rücktritt vom Vertrag bleibt unberührt.
5. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Kunden ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.
1. Die Ware bleibt Eigentum von 7C Solarparken bis zur Erfüllung sämtlicher 7C Solarparken gegen den Kunden aus der Geschäftsverbindung zustehenden Ansprüchen.
2.#160; Während des Bestehens des Eigentumsvorbehaltes ist dem Kunden eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung untersagt. Die Weiterveräußerung ist nur Wiederverkäufern im ordentlichen Geschäftsgang und nur unter den Bedingungen gestattet, dass die Zahlung des Gegenwertes des Liefergegenstandes an den Kunden erfolgt. Der Kunde hat mit dem Abnehmer auch zu vereinbaren, dass erst mit dieser Zahlung der Abnehmer Eigentum erwirbt.
3. Dem Kunden ist es gestattet, die Ware zu verarbeiten oder mit anderen Gegenständen zu vermischen oder zu verbinden. Die Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung (im Folgenden zusammen: „Verarbeitung“ und im Hinblick auf den Liefergegenstand: „verarbeitet“) erfolgt für 7C Solarparken ; der aus der Verarbeitung entstehende Gegenstand wird als „Neuware“ bezeichnet. Der Kunde verwahrt die Neuware für 7C Solarparken mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns.
Bei der Verarbeitung mit anderen, nicht 7C Solarparken gehörenden Gegenständen steht 7C Solarparken Miteigentum an der Neuware in Höhe des Anteils zu, der sich aus dem Verhältnis des Wertes des verarbeiteten Liefergegenstandes zum Wert der übrigen Ware zum Zeitpunkt der Verarbeitung ergibt. Sofern der Kunde Alleineigentum an der Neuware erwirbt, sind sich 7C Solarparken und der Kunde darüber einig, dass der Kunde 7C Solarparken Miteigentum an der Neuware im Verhältnis des Wertes des verarbeiteten Liefergegenstandes zu der übrigen verarbeiteten Ware zum Zeitpunkt der Verarbeitung einräumt.
4. Für den Fall der Veräußerung des Liefergegenstandes oder der Neuware tritt der Kunde hiermit seinen Anspruch aus der Weiterveräußerung gegen den Abnehmer mit allen Nebenrechten sicherungshalber an 7C Solarparken ab, ohne dass es noch weiterer besonderer Erklärungen bedarf. Die Abtretung gilt einschließlich etwaiger Saldoforderungen. Die Abtretung gilt jedoch nur in Höhe des Betrages, der dem von 7C Solarparken in Rechnung gestellten Preis des Liefergegenstandes entspricht. Der 7C Solarparken abgetretene Forderungsanteil ist vorrangig zu befriedigen.
5. Verbindet der Kunde den Liefergegenstand oder die Neuware mit Grundstücken oder beweglichen Sachen, so tritt er, ohne dass es weiterer besonderer Erklärungen bedarf, auch seine Forderung, die ihm als Vergütung für die Verbindung zusteht, mit allen Nebenrechten sicherungshalber in Höhe des Verhältnisses des Wertes des Liefergegenstandes bzw. der Neuware zu den übrigen verbundenen Waren zum Zeitpunkt der Verbindung an 7C Solarparken ab.
6. Bis auf Widerruf ist der Kunde zur Einziehung der in dieser Vorschrift E. Eigentumsvorbehalt abgetretenen Forderung befugt. Der Kunde wird auf die abgetretenen Forderungen geleistete Zahlungen bis zur Höhe der gesicherten Forderung unverzüglich an 7C Solarparken weiterleiten. Bei Vorliegen eines wichtigen Grundes, insbesondere bei Zahlungsverzug, Zahlungseinstellung, Eröffnung eines Insolvenzverfahrens, Wechselprotest oder begründeten Anhaltspunkten für eine Überschuldung oder drohende Zahlungsunfähigkeit des Kunden ist 7C Solarparken berechtigt, die Einziehungsbefugnis des Kunden zu widerrufen. Außerdem kann 7C Solarparken nach vorheriger Androhung unter Einhaltung einer angemessenen Frist die Sicherungsabtretung offen legen, die abgetretenen Forderungen verwerten sowie die Offenlegung der Sicherungsabtretung durch den Kunden gegenüber dem Abnehmer verlangen.
7. Bei Glaubhaftmachung eines berechtigten Interesses hat der Kunde 7C Solarparken die zur Geltendmachung seiner Rechte gegen den Abnehmer erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die erforderlichen Unterlagen auszuhändigen
8. Bei Pfändung, Beschlagnahme oder sonstigen Verfügungen oder Eingriffen Dritter hat der Kunde 7C Solarparken unverzüglich zu benachrichtigen.
9. Soweit der realisierbare Wert aller Sicherungsrechte, die 7C Solarparken zustehen, die Höhe aller gesicherten Ansprüche und mehr als 10% übersteigt, wird 7C Solarparken auf Wunsch des Kunden einen entsprechenden Teil der Sicherungsrechte freigeben; 7C Solarparken hat bei der Freigabe zwischen verschiedenen Sicherungsrechten die Wahl.
10. Bei Pflichtverletzungen des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist 7C Solarparken auch ohne Fristsetzung berechtigt, die Herausgabe des Liefergegenstandes bzw. der Neuware zu verlangen und/oder vom Vertrag zurückzutreten; der Kunde ist zur Herausgabe verpflichtet. Im Herausgabeverlangen des Liefergegenstandes/der Neuware liegt keine Rücktrittserklärung von 7C Solarparken , es sei denn, dies wird ausdrücklich erklärt.
1. Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrages mit dem Kunden einschließlich dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die ganz oder teilweise unwirksame Regelung soll durch eine Regelung ersetzt werden, deren wirtschaftlicher Erfolg dem der unwirksamen möglichst nahe kommt.
2. Änderungen und Ergänzungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für eine Änderung oder Ergänzung dieser Schriftformklausel. Die erforderliche Schriftform kann auch durch die Übermittlung per Telefax oder elektronischer Medien genügt werden.
3. Ist der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder
öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher Gerichtsstand Sitz der 7C Solarparken für alle Streitigkeiten aus den Geschäftsbeziehungen. Dasselbe gilt, wenn der Kunde keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland hat oder der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt im Zeitpunkt der Klagerhebung nicht bekannt ist.
4. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Kollisionsnormen
sowie das Übereinkommen der Vereinten Nationen über den Internationalen Warenkauf (CISG) finden keine Anwendung.
Hamburg, den 15. September 2009